Begutachtungsanleitung

Sozialdatenweitergabe an Krankenkassen und MDK, an Versorgungs-Beteiligte

Definition
Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse (personenbezogene Daten), die von den sozialrechtlichen Leistungsträgern (Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger, Versorgungsbehörden) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gesammelt und gespeichert werden.

Sozialdaten unterliegen dem Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) und dürfen nur unter den Voraussetzungen der §§ 67 ff. SGB X geoffenbart werden. Danach ist eine Offenbarung personenbezogener Daten außer im Fall der schriftlichen Einwilligung des Betroffenen im jeweils genau im Einzelnen bestimmten Umfang nur möglich:

– im Rahmen der Amtshilfe,

– der Durchführung des Arbeitsschutzes,

– der Erfüllung bes. gesetzlicher Mitteilungspflichten,

– des Schutzes der inneren und äußeren Sicherheit,

– der Durchführung eines Strafverfahrens,

– der Verletzung der Unterhaltspflicht und des Versorgungsausgleichs sowie

– der Forschung und Planung.

 

Gegenüber Personen oder Stellen außerhalb des Bundesgebietes dürfen personenbezogene Daten nicht geoffenbart werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden.

Personen und Stellen, denen personenbezogene Daten, Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse geoffenbart worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie geoffenbart worden sind; im Übrigen sind die Daten geheim zu halten (§ 78 SGB X).

Zum Schutz der Sozialdaten bei der Datenverarbeitung enthalten die §§ 78a–85a SGB X weitere Vorschriften.