AAPV II

Hausärztliche Versorgung

Der EBM sieht acht neue Gebührenordnungspositionen (GOP) vor, die im neuen Abschnitt 37.3 aufgeführt sind. Ärzte benötigen für die Berechnung bestimmter Leistungen, zum Beispiel der Koordinationspauschale, eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Die Anforderungen sind in der Anlage 30 zum Bundesmantelvertrag geregelt.

 

Von der Vereinbarung (Anlage 30 zum BMV-Ä) bleiben bestehende regionale Regelungen zur Palliativversorgung unberührt. Auch die palliativmedizinischen Leistungen in den haus- und kinderärztlichen EBM-Kapiteln können weiter abgerechnet werden – allerdings bestehen entsprechende Berechnungsausschlüsse zu den neuen GOP.

Häusliche Krankenpflege

Ab sofort kann die Symptomkontrolle bei häuslich zu versorgenden Palliativpatienten zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Die entsprechende Änderung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (Nr. 24 a HKP-RL) ist am 25. November 2017 in Kraft getreten.

 

Eckpunkte der GBA-Entscheidung

Durch die neue Leistungsziffer zur Symptomkontrolle bei Palliativpatienten in die HKP-Richtlinie (Nr. 24a) hat der G-BA eine Vorgabe des Gesetzgebers aus dem Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) umgesetzt. Diese Leistung ist nicht für alle palliativen Krankheitssituationen erforderlich. Palliativpatienten, bei denen kein dynamisches Symptomgeschehen vorliegt, das einen multidimensionalen Versorgungsbedarf zum Verbleib in der Häuslichkeit auslösen würde, können anstatt einer Komplexleistung zur Symptomkontrolle (AAPV II) entsprechend der Ziffer 24a eine bzw. mehrere Einzelleistungen des Leistungsverzeichnisses der HKP-RL erhalten (AAPV I).

 

Verordnung von Leistung Nr. 24a

Bei Palliativpatienten, die eine Symptomkontrolle aufgrund des sich intensivierenden bzw. des fluktuierenden Symptomgeschehens benötigen und die die weiteren in der Bemerkungsspalte des Leistungsverzeichnisses genannten Voraussetzungen erfüllen, kann die Komplexleistung Nr. 24a verordnet werden. Sie beinhaltet neben der Symptomkontrolle alle notwendigen behandlungspflegerischen Leistungen des Leistungsverzeichnisses der HKP-RL. Deshalb sind neben der Nr. 24a keine weiteren behandlungspflegerischen Leistungen der häuslichen Krankenpflege verordnungsfähig

 

Definition: Symptomkontrolle bei Palliativpatienten

Die Symptomkontrolle bei Palliativpatienten umfasst das Erkennen, Erfassen und Behandeln von Krankheitszeichen und Begleiterscheinungen im Rahmen der pflegerischen Tätigkeiten. Auf der Verordnung sind notwendige behandlungspflegerische Maßnahmen, die zum Verordnungszeitpunkt bekannt sind, anzugeben. Folgende pflegerische Tätigkeiten können ärztlich veranlasst werden:

  • Kontrolle von Schmerzsymptomatik, Übelkeit, Erbrechen, pulmonalen oder kardialen Symptomen, Obstipation
  • Wundkontrolle und -behandlung bei exulzerierenden Wunden
  • Krisenintervention, zum Beispiel bei Krampfanfällen, Blutungen, akuten Angstzustände

Verordnungsfähigkeit bei welchen Palliativpatienten

Die Symptomkontrolle bei Palliativpatienten ist für die Behandlung von schwerstkranken und sterbenden Patienten jeden Alters verordnungsfähig. Sie müssen an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass nach fachlicher Einschätzung des behandelnden Arztes die Lebenserwartung auf einige Tage, Wochen oder Monate limitiert ist. Die übrigen Leistungen der häuslichen Krankenpflege reichen nicht aus.
Nur durch die Symptomkontrolle in enger Abstimmung mit dem behandelnden Arzt ist der Verbleib in der Häuslichkeit gewährleistet.

Bei Kindern und Jugendlichen ist die Leistung auch bei einer länger prognostizierten Lebenserwartung verordnungsfähig, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Symptomkontrolle bei Palliativpatienten (Ziffer 24a HKP-RL) ist nicht verordnungsfähig für Patienten, die bereits Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung erhalten (SAPV nach § 37b SGB V, Vollversorgung oder Teilversorgung).

 

Verordnungsdauer, Häufigkeit und Koordination der Maßnahmen

Die Verordnungsdauer für die Erst- und Folgeverordnung beträgt jeweils bis zu 14 Tage. Die Häufigkeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Bei der Komplexleistung ist die Anzahl der täglichen Pflegeeinsätze nicht begrenzt Vertragsärzte geben auf dem Verordnungsformular 12 entweder die Leistungsziffer Nr. 24a oder „Symptomkontrolle bei Palliativpatienten“ an. Sofern Patienten außerdem weitere behandlungspflegerische Maßnahmen benötigen, sind diese wie gewohnt auf der Verordnung anzugeben.

Die Koordinationsverantwortung liegt bei dem behandelnden Arzt. Bestandteil der ärztlichen Versorgung (EBM Ziffern 03370, 03371) sind auch Leistungen wie z.B. Koordinierung der palliativmedizinischen und – pflegerischen Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen spezialisierten Leistungserbringern.

 

 

SAPV

 

Erläuterungen zu Regelungen der Ambulanten Palliativversorgung

Eine Initiative zur Umsetzung der „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland und ihrer Handlungsempfehlungen“ durch die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V (DGP) und der Bundesarbeitsgemeinschaft Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung e.V. (BAG-SAPV)

 

Erläuterungen zu Regelungen der Ambulanten PV
Erläuterungen_Ambulante_Palliativversorg[…]
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